Monat: Juli 2018

Erschienen am 17.08.2016

Die Rechtsform „eingetragene Genossenschaft (eG)“ hat als einzige gesetzliche Rechtsform einen zwingende Aufgabe vom Gesetzgeber mit auf den Weg bekommen.
  • Einziger Zweck eines wirtschaftlich ausgerichteten Unternehmens welches die Rechtsform Genossenschaft benutzt ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der eigenen Mitglieder.  (§1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz [GenG] )
Neben dieser gravierenden,  die eG von allen anderen Rechtsformen unterscheidenden Zweckbindung gibt es zusätzlich noch einen absolut wesentlichen, wenn nicht sogar den wesentlichsten Unterschied überhaupt:
  • Die Anteilseigner (Mitglieder) haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Genossenschaft.  (§ 73 Abs. 2 Satz 3 GenG)
Bei den deutschen Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, VR-Banken, Genobanken usw.)  haften deren Mitglieder mit einer zusätzlichen Nachschusspflicht. Dass die Nachschusspflicht, die auch Haftsumme genannt wird, vom Mitglied unverzüglich auf Anforderung geleistet wird, hat jedes Mitglied in der Beitrittserklärung unterschrieben.  Die Nachschusspflicht kann das einfache des einzelnen Anteils betragen aber auch das 10-fache und mehr. Geregelt ist sie (meist) in § 40 der Satzung der jeweiligen Genossenschaftsbank, die ebenfalls jedes Mitglied anlässlich der Beitrittserklärung erhalten hat.
  • Mit dieser Nachschusspflicht (§§ 105ff GenG) auch Haftsumme genannt, haften die Mitglieder mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen.
  • Bei Nichtzahlung wird die Zwangsvollstreckung betrieben. (§ 109 Abs. 2 GenG)
Die wichtige Frage die sich dazu stellt lautet:
Warum sollte jemand Mitglied einer Volks- oder Raiffeisenbank, einer VR-Bank oder irgendeiner anderen Bank in der Rechtform Genossenschaft werden  und
  1. a) mit seinen gezeichneten Geschäftsanteil(en) und
  2. b) mit einer zusätzlichen, von der Genossenschaftssatzung aufgebürdeten Nachschusspflicht pro einzelnen Anteil
persönlich für die Geschäfte des Vorstands haften, aber
  1. c) keinerlei Anspruch auf das Riesenvermögen haben, welches die Genossenschaftsbanken zwischenzeitlich angesammelt haben
Die Antwort darauf lautet schlicht und einfach:
Weil eine Genossenschaft im Gegensatz zu allen anderen Gesellschaftsformen die Aufgabe hat,  ihre eigenen Mitglieder zu fördern, nämlich das Vermögen ihrer Mitglieder zu vermehren und nicht das Vermögen der Genossenschaft.
Wegen dieser zwingenden Pflichtaufgabe hat deshalb in einer Genossenschaftsbank nicht Gewinn- und Rücklagenmaximierung für die Bank im Vordergrund zu stehen sondern Gewinnverzicht bei Geschäften mit Mitgliedern.
Warum bei Genossenschaftsbanken trotzdem Gewinnmaximierung und Vermögensvermehrung der Bank bis zum Exzess betrieben wird und Mitgliederförderung nicht mehr vorhanden ist, liegt daran, dass die Genossen­schaftsmitglieder in aller Regel wirt­schaftliche Laien sind, die die Zu­sammenhänge nicht überblicken und daher – von ..Querulanten“ abgesehen – bei Bedarf in jeder Richtung über den Tisch gezogen werden können.
Cui bono – wem nützt solches am meisten.
In den kommenden Beiträgen werden wir dazu Beispiele bringen.
Georg Scheumann

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