igenos Interessengemeinschaft der CO.NET Verbrauchergenossenschaft

igenos  informiert an dieser Stelle die Mitglieder der CONET Verbrauchergenossenschaft über die aktuellen Entwicklungen  9.04.24 in den GenoNachrichten.de wird heute auf die Nachschärfung des Genossenschaftsgesetz eingegangen. Die entsprechende Bundesratsdrucksache ist hinterlegt.  Die Bemühungen kommen für CONET  leider zu spät. 04.04.24  Am Dienstag, den 02.04.24 fand eine Videokonferenz statt, an der zeitweise über 50 CONET-Mitglieder teilnahmen. Das Protokoll kann bei uns angefordert werden. Die nächsten beiden Termine finden am Dienstag, den 07.05.24 und Dienstag, den 04.06.24 jeweils um 17:00 Uhr im  BBB-Conference Center der Hostsharing eG statt.
Die Zugangsdaten werden jeweils 90 Minuten vor der Veranstaltung bekannt gegeben. 
Die wesentlichen Ergebnisse  unserer Videokonferenz haben wir schriftlich zusammengefasst.
Das vorläufige Insolvenzverfahren wird vom Bremer  Insolvenzverwalter WILMERKOESTER  betreut. Alle Vorgänge  zum aktuellen Verfahrensverlauf können hier verfolgt werden.
Die Protokolle  der letzen Videokonferenz sowie die Zugangsdaten für zukünftige Videokonferenzen können CONET-Mitglieder weiterhin unter der bekannten E-Mail-Adresse AG.CONET(@)igenos.de abrufen.
In der CONET-Zentrale läuft lediglich der Anrufbeantworter. Wir gehen davon aus, dass der Insolvenzverwalter ein Call-Center freischalten wird. Der Insolvenzverwalter bittet ausdrücklich von telefonischen Anfragen abzusehen. Der Insolvenzverwalter wird Sie schriftlich über das weitere Verfahren informieren.

25.03.24 ++++ Ab dem 02.04.24 stellen wir den CONET-Mitgliedern jeden 1. Dienstag im Monat ab 17:00 Uhr einen  BigBlueBottom Videokonferenzraum zur Verfügung. Die Freischaltung des Raumes erfolgt jeweils ab 16:00h.Der Zugangscode für diese Veranstaltung wird ebenfalls ab 16:00h auf dieser Seite veröffentlicht. Anmeldename ist Ihre Mail-Adresse. +++ update 22.03.24.Uns liegen Schreiben verschiedener Rechtsanwälte vor, in denen CONET-Mitglieder aufgefordert werden Fragebögen auszufüllen und eine Vorauszahlung zu leisten. Wir sind uns nicht sicher, ob dieses Vorgehen mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar ist und ob die Anwälte Ihnen konkret weiterhelfen können. Bitte werfen Sie einen Blick auf die Internetseite des Insolvenzverwalters – dort werden in Zukunft auch die FAQ`s beantwortet. update 8.03.24. Das Insolvenzverfahren der CONET wird vom Bremer Insolvenzverwalter https://www.willmerkoester.de/verfahren/conet-verbrauchergenossenschaft-eg   betreut.  +++ update 2.03.24 18:00h Wir werden mit Anfragen von Genossenschaftsmitgliedern und Vermittlern überhäuft. Es geht um die CONET-MonatsSparer bzw. um die Frage, ob die Zahlungen weiter geleistet werden müssen und ob es eine Chance gibt, das eingezahlte Geld zurückzubekommen. Eine eindeutige Antwort können wir derzeit nicht geben. Der Kauf von Genossenschaftsanteilen ist bindend. Die Genossenschaft kann die vollständige Einzahlung der gezeichneten Anteile verlangen. Die nicht eingezahlten Beträge werden in der aktuellen Bilanz als Forderung gegenüber den Genossen ausgewiesen. Uns liegen inzwischen unterschiedliche Beitrittserklärungen vor. Es wäre juristisch zu prüfen, welche Beitrittserklärung zugrunde gelegt wurde und wie diese vom Gericht ausgelegt wird.

Da die vereinbarten Sparziele nicht erreicht werden können, spricht aus Sicht der igenos nichts gegen eine sofortige Einstellung der Zahlungen. Wir empfehlen jedoch dringend, die Beträge per Dauerauftrag auf ein eigenes Sparkonto bei Ihrer Bank einzuzahlen. Es ist nicht auszuschließen, dass Sie als Genossenschafter vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden, den vollen Betrag einzuzahlen. 

Was passiert mit meinem eingezahlten Genossenschaftsguthaben? 

Bei der Auflösung der Genossenschaft wird das Vermögen durch die Anzahl der Geschäftsanteile geteilt. Bei einem Notverkauf reduziert sich der Betrag pro Genossenschaftsanteil.

Warum konnte das Hotel Paradis nicht zum geplanten Verkaufspreis verkauft werden?
Die Gründe. Die Kaufpreisvorstellung von 10 Mio. € konnte nicht realisiert werden, da bei jeder Immobilienbewertung ein sogenannter Ertragswert ermittelt wird.  Der Verkaufspreis kann deutlich über dem Ertragswert liegen. Der Preis wird von Angebot und Nachfrage bestimmt. In diesem Fall stand die CONNET unter Verkaufsdruck und die Angebote waren zu niedrig.

Warum hat der zuständige Prüfungsverband die Mitglieder nicht informiert? Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände vertreten die Interessen der Genossenschaften – nicht die der Mitglieder. Wir von igenos kritisieren diese Praxis und setzen uns darum für die Interessen der Genossenschaftsmitglieder ein. In Absprache und im Auftrag von CONET haben wir einen neuen Prüfungsverband gesucht und gefunden. Mit diesem Prüfungsverband sollte eine Umwandlung der Rechtsform Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Geplant war, nach einer ausführlichen Bestandsaufnahme und Wertermittlung die für das CONET Geschäftsmodell ungeeignete Rechtsform zu wechseln.

Was spricht gegen die Rechtsform Genossenschaft? Die Rechtsform der Genossenschaft lebt von ihrem positiven Image. Dieses gute Image wurde bei der Vermarktung von Genossenschaftsanteilen durch sogenannte Genossenschaftsberater missbraucht. Hier hätte der zuständige genossenschaftliche Prüfungsverband sofort einschreiten müssen. Dies gilt auch für irreführendes Informationsmaterial, in dem die Besonderheiten der Rechtsform Genossenschaft immer wieder hervorgehoben wurden.  

Wie geht es weiter? Wir werden uns einen Überblick verschaffen und ab dem 2. April jeden 1. Dienstag  im Monat eine Videokonferenz für CONET-Mitglieder anbieten. Weitere Infos folgen 

AG.CONET@igenos.de

+++update 27.02.24. Es gibt diverse widersprüchliche Pressemeldungen zu den Entwicklungen in der CONET eG.  Hier haben wir die Originalquelle hinterlegt.+++ update 27.02.24 12:00h.  Der zuständige Insolvenzverwalter hat sich bei uns gemeldet. Wir prüfen, ob und unter welchen Umständen die Monatssparer von ihren Zahlungsverpflichtungen befreit werden können.  +++ update 26.02.24  18:00h. Wir haben noch keine bestätigten Pressemitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegen und möchten auf Spekulationen verzichten. Wir haben den zuständigen Insolvenzverwalter kontaktiert  +++ Weitere Informationen folgen!

Die igenos Arbeitsgemeinschaft der CO.NET Mitglieder hat  den Vorstand und Aufsichtsrat der CONET eG bei der Umstrukturierung unterstützt.
Auch igenos wurde heute von dem BKA überrascht und bis Montag um Stillschweigen gebeten.
Daran möchten wir uns halten. Allerdings hat der NDR bereits folgendes berichtet:

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/Razzia-in-drei-Laendern-Betrug-an-Genossenschaft-in-Drochtersen,razzia2272.html

Wir wussten über diese Sache  bis heute gar nichts. Wir waren weder eingeweiht, noch hätten wir derartige Vorwürfe für möglich gehalten. Niemals hätten wir CoNet in unserer Eigenschaft als Vertretung der Genossenschaftsmitglieder beraten und fachlich unterstützt, wenn wir davon hätten ausgehen können, dass kriminelle Strukturen eine Rolle spielen. Wir sind davon ausgegangen, dass es sich um eine vorübergehende coronabedingte Schieflage handelt. Wir werden die Genossenschaftsmitglieder so weit es geht weiterhin unterstützen. Demnächst mehr darüber.

INFO zur außerordentlichen Mitgliederversammlung der CONET Verbrauchergenossenchaft. 242 Mitglieder der Conet Verbrauchergenossenschaft folgten am Donnerstag, den 25.01.2024 dem Aufruf von igenos e.V., der bundesweiten Interessenvertretung von Genossenschaftsmitgliedern, um mit ihrem Vorstand und Aufsichtsrat über die aktuellen Entwicklungen in ihrer Genossenschaft zu diskutieren. Moderiert wurde die Veranstaltung von den drei igenos-Mitgliedern Dr. Almut Neumann, Dr. Martin Weigele und Gerald Wiegner. Ziel der offenen Diskussion war eine nüchterne Situationsanalyse, in der über das weitere Vorgehen, aber auch über die Frage “Was wird aus unserem Geld?” gesprochen wurde. Die geplante Neuausrichtung der Genossenschaft ist nach Einschätzung der Interessengemeinschaft CO.NET dringend notwendig.

Dieser Teil hat sich mit der Insolvenz überholt. Wie soll es aber weitergehen? Was passiert wenn ein Teil der Mitglieder zeitgleich ihre Anteile kündigt?   Die Genossenschaft bekommt massive Probleme und wird zahlungsunfähig!   Die Folgen tragen dann alle Mitglieder.
Die allgemeinen Ergebnisse der Mitgliederversammlung stellen wir Ihnen in den nächsten Tagen vor. Darüber hinausgehende Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne vorab per E-Mail.  

Die Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ (eG) ist eine ganz besondere Rechtsform, da sie eine mitgliederorientierte Rechtsform ist. Kapitalorientierte Gesellschaften wie AG oder GmbH fördern ihre Anteilsinhaber mittels Gewinnmaximierung mit einer Steigerung des Unternehmensvermögens. Genossenschaften sind gesetzlich verpflichtet ihre Mitglieder zu fördern. Genossenschaftsmitglieder sind gem. § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG beim Ausscheiden aus der Genossenschaft bewusst von einer Beteiligung am Vermögen ihrer Genossenschaft ausgeschlossen. Daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass Gewinnmaximierung wie in anderen Rechtsformen nicht das Ziel einer Genossenschaft sein kann.

Wir planen am 2.April 2024 um 17:00h eine Videokonferenz 
Weitere Einzelheiten folgen. Der Zugangscode kann am 2.04.24
ab 15:00h per Mail  angefordert werden. 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Schreiben Sie uns unter der Angabe Ihrer CONET Mitgliedsnummer

igenos e.V. 06542 9693841
AG.CONET E-Mail AG.CONET@igenos.de
Kirchstr. 26 Ansprechpartner: Dr. Martin Weigele, Gerald Wiegner
56859 Bullay

Die igenos Arbeitsgruppe der CO.NET Mitglieder unterstützt den Vorstand und Aufsichtsrat der CO.NET Verbrauchergenossenschaft bei der…

  • Auswahl eines neuen Prüfungsverband
  • Einberufung einer Generalversammlung
  • Umstrukturierung der CO.NET eG

igenos hat  bereits bei der CoopGo Förderauftragsprüfung der CO.NET eG  festgestellt, dass eine Genossenschaft ein demokratisch organisiertes Unternehmen ist, in dem die Mitglieder mitentscheiden. Jedes Mitglied der CO.NET eG hat nur eine Stimme. Allerdings haften auch – wie auch bei jeder anderen Rechtsform – alle Mitgliedereigentümer mit ihrer Einlage.   Zu den Besonderheiten der Rechtsform gehört allerdings auch, dass die Mitglieder beim Austritt aus ihrer Genossenschaft zwar an den Verlusten, nicht aber am inneren Unternehmenswert beteiligt werden.  Dies ist per Genossenschaftsgesetz weitgehend ausgeschlossen, da Genossenschaften ihre Mitglieder fördern sollen und keine größeren Vermögen ansammeln dürfen. Das hört sich nun kompliziert an, aber zur Sammlung von Kapital hat der Gesetzgeber andere Rechtsformen geschaffen. Bereits vor mehr als 150 Jahren erklärte  Schulze-Delitzsch, der Verfasser des Genossenschaftsgesetzes und Gründer der ersten Volksbanken, dass bei kapitalintensiven und mitgliederstarken Genossenschaften auch die Umwandlung in eine genossenschaftliche AG in Frage kommt und den Mitgliedern dieses nicht zu verwehren sei. Die Genossenschaftsidee und das Prinzip ein Mitglied eine Stimme bleiben bei der genossenschaftlichen AG erhalten und auch die Mitbestimmung ist gewährleistet. Statt Genossenschaftsanteile erhalten die Genossenschaftsmitglieder nun aber Aktien, die nicht an der Börse gehandelt werden, sondern in der Genossenschaft verbleiben. Hierzu gibt es Beispiele aus dem Bankensektor, indem die Rechtsform der genossenschaftlichen AG etabliert ist.

Schwarzes Brett – hier finden Sie Hinweise
zur aktuellen Entwicklung der CONET eG 

Die außerordentliche Mitglieder Versammlung der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG fand am 25.01.2024 statt. 

Eine Reihe von CONET-Mitgliedern hat einen großen Teil ihrer Altersvorsorge in das Unternehmen investiert.
Nun stellt sich die 100-Millionen € Frage. Wie retten wir unsere Genossenschaft? Was gibt es für Alternativen. 

Die Lage ist ernst, aber nicht hoffnungslos. Derzeit werden Mitglieder der CO.NET Verbrauchergenossenschaft von einer Gruppe von Anwälten umworben, damit sie ihre Mitgliedschaft kündigen. Die Anwälte versprechen, dass sie es gerichtlich durchsetzen, dass die eingezahlten Mitgliedsanteile per Gerichtsbeschluss sofort auszuzahlen sind. Das mag verlockend klingen, ist aber ein neues Geschäftsmodell für die Anwaltszunft, bei dem saftige Honorare winken und das nicht zu Ende gedacht ist. Es gibt im Genossenschaftsgesetz nämlich einige Besonderheiten. Genossenschaften sind Gemeinschaftsunternehmen.  Zunächst muss der Vorstand den Wert der Anteile ermitteln, bevor sie überhaupt ausgezahlt werden können. Wenn nun mehrere Genossenschaftsmitglieder – aus welchen Gründen auch immer – ihr Kapital abziehen, fällt der Unternehmenswert und somit der Wert der Geschäftsanteile. In der Folge wird der Handlungsspielraum der Genossenschaft stark eingeschränkt und es droht eine Insolvenz oder eine Liquidation der Genossenschaft – mit allen ihrer Folgen. Von einer Insolvenz wären auch bereits ausgezahlte Geschäftsanteile betroffen, die noch 6 Monate nach Auszahlung der Genossenschaftsanteile per Gerichtsbeschluss zurückgeholt werden können. Eine etablierte  Genossenschaft mit guten Zukunftsperspektiven würde auf diese Weise ausgeschlachtet.

Bildnachweis: CONET eG