igenos Interessengemeinschaft der CO.NET Verbrauchergenossenschaft
Die geplante Neuausrichtung der Genossenschaft ist nach Einschätzung der Interessengemeinschaft CO.NET dringend notwendig.
Die Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ (eG) ist eine ganz besondere Rechtsform, da sie eine mitgliederorientierte Rechtsform ist. Kapitalorientierte Gesellschaften wie AG oder GmbH fördern ihre Anteilsinhaber mittels Gewinnmaximierung mit einer Steigerung des Unternehmensvermögens. Genossenschaften sind gesetzlich verpflichtet ihre Mitglieder zu fördern. Genossenschaftsmitglieder sind gem. § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG beim Ausscheiden aus der Genossenschaft bewusst von einer Beteiligung am Vermögen ihrer Genossenschaft ausgeschlossen. Daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass Gewinnmaximierung wie in anderen Rechtsformen nicht das Ziel einer Genossenschaft sein kann.
Genossenschaften sind immer nur das, was ihre Mitglieder daraus machen:

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igenos e.V. | 06542 9693841 |
AG.CONET | E-Mail AG.CONET@igenos.de |
Kirchstr. 26 | Ansprechpartner: Dr. Martin Weigele, Gerald Wiegner |
56859 Bullay |
Die igenos Arbeitsgruppe der CO.NET Mitglieder unterstützt den Vorstand und Aufsichtsrat der CO.NET Verbrauchergenossenschaft bei der…
- Auswahl eines neuen Prüfungsverband
- Einberufung einer Generalversammlung
- Umstrukturierung der CO.NET eG
igenos hat bereits bei der CoopGo Förderauftragsprüfung der CO.NET eG festgestellt, dass eine Genossenschaft ein demokratisch organisiertes Unternehmen ist, in dem die Mitglieder mitentscheiden. Jedes Mitglied der CO.NET eG hat nur eine Stimme. Allerdings haften auch – wie auch bei jeder anderen Rechtsform – alle Mitgliedereigentümer mit ihrer Einlage. Zu den Besonderheiten der Rechtsform gehört allerdings auch, dass die Mitglieder beim Austritt aus ihrer Genossenschaft zwar an den Verlusten, nicht aber am inneren Unternehmenswert beteiligt werden. Dies ist per Genossenschaftsgesetz weitgehend ausgeschlossen, da Genossenschaften ihre Mitglieder fördern sollen und keine größeren Vermögen ansammeln dürfen. Das hört sich nun kompliziert an, aber zur Sammlung von Kapital hat der Gesetzgeber andere Rechtsformen geschaffen. Bereits vor mehr als 150 Jahren erklärte Schulze-Delitzsch, der Verfasser des Genossenschaftsgesetzes und Gründer der ersten Volksbanken, dass bei kapitalintensiven und mitgliederstarken Genossenschaften auch die Umwandlung in eine genossenschaftliche AG in Frage kommt und den Mitgliedern dieses nicht zu verwehren sei. Die Genossenschaftsidee und das Prinzip ein Mitglied eine Stimme bleiben bei der genossenschaftlichen AG erhalten und auch die Mitbestimmung ist gewährleistet. Statt Genossenschaftsanteile erhalten die Genossenschaftsmitglieder nun aber Aktien, die nicht an der Börse gehandelt werden, sondern in der Genossenschaft verbleiben. Hierzu gibt es Beispiele aus dem Bankensektor, indem die Rechtsform der genossenschaftlichen AG etabliert ist.
Schwarzes Brett
Die außerordentliche Generalversammlung der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG findet am 25.01.2024 statt
Ein offenes Wort
Die 100-Millionen € Frage. Wie retten wir unsere Genossenschaft?
Die Lage ist ernst, aber nicht hoffnungslos. Derzeit werden Mitglieder der CO.NET Verbrauchergenossenschaft von einer Gruppe von Anwälten umworben, damit sie ihre Mitgliedschaft kündigen. Die Anwälte versprechen, dass sie es gerichtlich durchsetzen, dass die eingezahlten Mitgliedsanteile per Gerichtsbeschluss sofort auszuzahlen sind. Das mag verlockend klingen, ist aber ein neues Geschäftsmodell für die Anwaltszunft, bei dem saftige Honorare winken und das nicht zu Ende gedacht ist. Es gibt im Genossenschaftsgesetz nämlich einige Besonderheiten. Genossenschaften sind Gemeinschaftsunternehmen. Zunächst muss der Vorstand den Wert der Anteile ermitteln, bevor sie überhaupt ausgezahlt werden können. Wenn nun mehrere Genossenschaftsmitglieder – aus welchen Gründen auch immer – ihr Kapital abziehen, fällt der Unternehmenswert und somit der Wert der Geschäftsanteile. In der Folge wird der Handlungsspielraum der Genossenschaft stark eingeschränkt und es droht eine Insolvenz oder eine Liquidation der Genossenschaft – mit allen ihrer Folgen. Von einer Insolvenz wären auch bereits ausgezahlte Geschäftsanteile betroffen, die noch 6 Monate nach Auszahlung der Genossenschaftsanteile per Gerichtsbeschluss zurückgeholt werden können. Eine etablierte Genossenschaft mit guten Zukunftsperspektiven würde auf diese Weise ausgeschlachtet.
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