Aktuelle Fragen der Genossenschaftsmitglieder aus der Region Nürnberg

update zur Großfusion Metropolregion Nürnberg


+++update ein igenos Mitglied  hat eine Rechtsbeschwerde beim BGH (Aktenzeichen II ZB 7/24) eingereicht +++ jetzt soll entschieden werden ob die BVR Fusionspraxis mit dem genossenschaftlichen Förderauftrag vereinbar ist.  Vorangegangen war eine mündliche Verhandlung, wobei  das Bayerische Oberste  Landesgericht die Rechtbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen hat. +++  Wie lange bleibt unsere regionale Volks- und Raiffeisenbank noch selbstständig?  Wann finden die nächsten  Fusionen statt.  Heißt unsere Genossenschaftsbank bald VR-Bank Metropolregion Nürnberg?  Wer ist der Eigentümer unserer Genossenschaftsbank? Der BVR (Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V.) oder der GVB (Genossenschaftsverband Bayern e.V.) 

Weitere Informationen zur geplanten Großfusion finden Sie hier (klick)

 

Zur Metropolregion Nürnberg zählen Ansbach, Amberg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Fürth, Hof, Nürnberg, Schwabach und Weiden sowie die 23 Landkreise Amberg-Sulzbach, Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haßberge, Hof, Kitzingen, Kronach, Kulmbach,Lichtenfels, Neumarkt i.d.OPf., Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Neustadt an der Waldnaab, Nürnberger Land, Roth, Sonneberg, Tirschenreuth, Weißenburg-Gunzenhausen und Wunsiedel i. Fichtelgebirge.

Es ist zu erwarten, dass mehr als 35 rechtlich selbstständige Bank-Genossenschaften aufgelöst werden und eine große VR-Bank Metropolregion Nürnberg entsteht.

Wollen Sie das wirklich? Jede Genossenschaft befindet sich im gemeinschaftlichen Eigentum aller Mitglieder. Der Vorstand ist lediglich ein von den Mitgliedern bestellter “Geschäftsführer” der Genossenschaft, der über die Vertreterversammlung jederzeit abberufen werden kann. Die Vorstände sollen eine Genossenschaft getreu des Förderzwecks der Satzung im Sinne der Mitglieder leiten.

 

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Die Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ (eG) ist eine ganz besondere Rechtsform, da sie eine mitgliederorientierte Rechtsform ist. Kapitalorientierte Gesellschaften wie AG oder GmbH fördern ihre Anteilsinhaber mittels Gewinnmaximierung mit einer Steigerung des Unternehmensvermögens. Genossenschaftsmitglieder hingegen sind gem. § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG beim Ausscheiden aus der Genossenschaft bewusst von einer Beteiligung am Vermögen ihrer Genossenschaft ausgeschlossen. Daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass Gewinnmaximierung wie in anderen Rechtsformen nicht das Ziel einer Genossenschaft sein kann. Die Aufgabe einer Genossenschaft besteht deshalb darin, ihre eigenen Mitglieder als Eigentümer und Anteilseigner bei deren Geschäften mit der Genossenschaft direkt zu fördern. Gewinne müssen in der Rechtsform Genossenschaft den Mitgliedern direkt und unmittelbar zugutekommen, sei es durch Verminderung der persönlichen Ausgaben oder durch Erhöhung der persönlichen Einnahmen der Mitglieder. Das schließt Gewinnmaximierung und Vermögensanhäufung aus.

Genossenschaften sind immer nur das, was ihre Mitglieder daraus machen:

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Das sagt der Gesetzgeber:


Die Bundesregierung hat im Jahr 1968 in der Bundestagsdrucksache V/3500 unter Verweis auf das Genossenschaftsgesetz als Rechtsgrundlage, die Tätigkeit einer Bank in der Rechtsform eG wie folgt beschrieben:

„Hiernach ist Zweck der Genossenschaften die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinsamen Geschäftsbetriebes. Diese Förderung hat sich im Wege unmittelbar gewährter Sach- und Dienstleistungen zu vollziehen, so dass sich für die Genossenschaften die Gewinnmaximierung als tragende Zielvorstellung der Geschäftspolitik verbietet. Damit unterscheiden sich die Kreditgenossenschaften grundsätzlich von den übrigen privatrechtlichen Kreditinstituten.“

Wie der Förderauftrag definiert wird bzw. zu handhaben ist, wurde wie folgt beschrieben:

„Da diese Förderung durch unmittelbar gewährte Sach- und Dienstleistungen verwirklicht werden soll, liegt der Geschäftszweck der Genossenschaften seinem Wesen nach nicht in der Erzielung von Gewinnen.“
Daran hat sich bis heute nichts geändert.  Ebenso wenig an § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG, der allerdings bei einer Fusion nicht gelten kann, da die Mitglieder nicht ausscheiden, sondern die übergebende Genossenschaft sich durch die Fusion selbst auflöst und ihre Existenz beendet.

Photo Nürnberg, Dächer by Markus Spiske on Unsplash

Photo Nürnberg, Pegnitz by Thomas Winkler on Unsplash