ein igenos Mitglied hat eine Rechtsbeschwerde beim BGH (Aktenzeichen II ZB 7/24) eingereicht. Jetzt soll entschieden werden ob die BVR Fusionspraxis mit dem genossenschaftlichen Förderauftrag vereinbar ist. Vorangegangen war eine mündliche Verhandlung, wobei das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen hat. Es geht letztendlich um den inneren Wert einer Genossenschaft bzw. um das Nominalwertprinzip. Das Nominalwertprinzip bedeutet bei Verschmelzungen, dass die Mitglieder der übergebenden Genossenschaftsbank im Verhältnis 1:1 mit den von ihnen selbst einbezahlten Geschäftsguthaben zu Mitgliedern der aufnehmenden Genossenschaftsbank werden. Nach der Rechtsauffassung des DGRV dürfen sie keinen Anteil am Vermögen ihrer eigenen, ihnen als Eigentümer gehörenden übertragenden Genossenschaft erhalten, auch wenn ihre Anteile durch die Verschmelzung weniger wert sind. So wie beim Ausscheiden aus einer Genossenschaft nur das Geschäftsguthaben zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, so bleibt auch bei einer Verschmelzung das Geschäftsguthaben unverändert. Begründet wird das damit, dass das Mitglied von den Leistungen der Genossenschaft profitiert. Es kommt also nicht auf den Wert der Anteile an, sondern darauf, dass mit der Wertsteigerung der Anteile die Genossenschaft förderfähig bleibt, da die Förderung im Mittelpunkt genossenschaftlichen Wirtschaftens steht. Des weiteren beruft man sich auf das Umwandlungsgesetz, in dem das Nominalwertprinzip verankert ist.
igenos fragt sich nun, worin vor diesem Hintergrund dann eigentlich die Mitgliederförderung besteht? In der Rendite, die nicht von allen, aber von vielen Banken gezahlt wird und die ausdrücklich nicht als Förderzweck anerkannt wird, um Renditegenossenschaften zu vermeiden? Oder darin, einen emotionalen Gewinn zu erhalten, der darin besteht, als Genossenschaftsmitglied vor Zeichnung der Anteile hofiert zu werden und die Chance zu haben, Vertreter zu wählen, die bei Verschmelzungen den Empfehlungen der Verbände folgen? Wirtschaftliche Beteiligung und Vorteilsnahme an den Geschäften der Genossenschaft ist ja ebenfalls ausgeschlossen, es gibt weder Sonderkonditionen bei der Kontoführung gegenüber den Nichtmitgliedern, noch sind Genossenschaftsmitglieder vor der Kündigung ihrer Kredite gefeit, wenn aufgrund von Vorgaben des Verbandes eine Neubewertung des Objekts vorgenommen wurde. Oder ist der Förderzweck darin enthalten, dass das Genossenschaftsmitglied, das 1980 100 Mark eingezahlt hat, im Jahre 2022 diese 100 Mark, umgerechnet in Euro, exakt wieder bekommt und keinen Pfennig weniger? Während die Genossenschaftsbank mit dem eingezahlten Geld gearbeitet hat und ihr Vermögen vermehrte?
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