Effenberg Bank wenn Bankenaufsicht und Bankenverband zusammenspielen

In einem förmlich zugestellten 12-seitigen Bescheid der BaFin vom 01.12.2023 wurde der Genossenschaft die Bestellung des Sonderbeauftragten Christian Gervais und damit die Übernahme der Herrschaft über die Genossenschaft durch die BaFin mitgeteilt. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die BaFin eigentlich einen Vorstand abberufen wollte, um anschließend einen Sonderbeauftragten nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 KWG bestellen zu können. Da dieser dann aber seine Vorstandstätigkeit beendete und der Aufsichtsrat auf Antrag des BVR keinen Nachfolger bestellen durfte, musste die BaFin auf § 45c Abs. 2 Nr. 2 KWG ausweichen. Weil nun aber gleichzeitig der Aufsichtsrat der Genossenschaft nicht folgsam war, sondern über einen Nachfolger nachdachte, erhielt dieser vom BVR massive Schelte und musste, wie am 19.01. berichtet, zurücktreten. Die Zusammenarbeit zwischen BaFin und BVR funktionierte wie immer reibungslos. Der zurückgetretene Aufsichtsrat wurde sehr schnell durch einen Sonderbeauftragten der BaFin ersetzt. Die Herrschaft über die Genossenschaft war (aus Sicht von BaFin und BVR) komplett.

Geradezu unglaublich der Hinweis der BaFin auf Seite 2: “Solange ich die Funktion des Geschäftsleiters einem Sonderbeauftragten übertragen habe, dürfen die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht zur Bestellung eines Geschäftsleiters gemäß § 45c Abs. 3 Satz 6 KWG nur mit meiner Zustimmung ausüben.” Hier das Schreiben der BaFin. Aus Datenschutzgründen nur die ersten beiden Seiten und die letzte Seite.

Ganz unverfroren erdreistet sich die BaFin, das gesetzlich bestehende Selbstverwaltungsrecht einer Genossenschaft auszuhebeln und der Generalversammlung vorzuschreiben, nach Wegfall eines Aufsichtsrates nur noch mit Zustimmung der BaFin einen Vorstand der Genossenschaft wählen zu dürfen. Obwohl Genossenschaftsgesetz und Satzung etwas anderes sagen.

Entweder kennt Christian Gervais das Genossenschaftsgesetz nicht oder er ignoriert es bewusst. Denn nach dem Rücktritt des Aufsichtsrates hätte er gemäß § 44 Abs. 2 GenG eine Generalversammlung einberufen müssen, weil das Interesse der Genossenschaft die Neuwahl des gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrates erfordert.

Hätte er dies aber getan, hätte die BaFin keinen Sonderbeauftragten für den Aufsichtsrat bestellen können und Gervais hätte sein Handeln stets gegenüber dem von der Generalversammlung gewählten Aufsichtsrat rechtfertigen müssen, der sicherlich die Interessen der Genossenschaft (und der Region) und nicht die des BVR und der BaFin vertreten hätte.

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