Negativzinsen und Genossenschaftsbank

Allgemein

Negativzinsen und Genossenschaftsbank passen nicht zusammen. Negativzinsen sind nicht mit der Mitgliederförderung zu vereinbaren und auch wirtschaftlich  nicht notwendig. Die Volks- und Raiffeisenbanken erwirtschaften den höchsten Profit in unserer Bankenlandschaft.

Unsere Genossenschaftsbanken haben in den Fonds für allgemeine Bankrisiken viel Kapital angesammelt. Diese Rücklagen befinden sich im alleinigen Eigentum der Genossenschaft.
Es handelt sich um Genossenschaftsvermögen, dass von den Genossenschaftsmitgliedern gemeinsam erwirtschaftet wurde.
Diese bereits versteuerten Rücklagen wurden nur gebildet um die Genossenschaftsmitglieder noch besser zu fördern! Genau dieser Zeitpunkt ist jetzt gekommen.

Jede Volks- und Raiffeisenbanken befindet sich Gemeinschaftseigentum der Mitglieder. Gemeinschaftseigentum hat nichts mit Sozialismus zu tun, sondern ist nur das Unterscheidungsmerkmal jeder Genossenschaft von jeder anderen Eigentums- oder Gesellschaftsformen. Die Einzelheiten klärt das Genossenschaftsgesetz. Jede einzelne Genossenschaftsbank ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Die Mitglieder haben als Miteigentümer auch ein Mitspracherecht. 

Aber wer entscheidet über den Negativzins in Deiner Volksbank? Die Prüfungs- oder Dachverbände? 
Nein, die Entscheidung liegt allein bei den Genossenschaftsmitgliedern!  
Und was können die Mitglieder tun? Wendet Euch an die Mitglieder der Vertreterversammlung oder beruft eine Mitgliederversammlung ein. Nur die  Genossenschaftsmitglieder können im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschließen, dass kein Strafzins auf Spareinlagen oder Guthaben erhoben wird.  
Als Genossenschaftsmitglied kannst Du deinen Aufsichtsrat per E-Mail um Stellungnahme bitten – oder leite diesen Beitrag der Genonachrichten einfach weiter. Eine Mail Adresse findest Du auf der Internetseite deiner Genossenschaftsbank.
Habe keine Angst vor deinem Aufsichtsrat, er ist auch nur ein Mitglied deiner Genossenschaftund hat den Auftrag Deine Interessen zu vertreten und den Vorstand zu kontrollieren.

Die Mitgliederversammlung oder deren Vertreterversammlung können aber Aufsichtsrat und Vorstand aus der Genossenschaft ausschließen und entlassen. Dies hat der Bundesgerichtshof BGH Urteil im Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 155/18 entschieden. 
Die gesetzliche Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt bei deren General- oder Vertreterversammlung. Die Neufassung von § 39 Abs. 1 GenG durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) hat daran nichts geändert”   BGH, So einfach geht Genossenschaft.

Dieser Beitrag wird in den GenoNachrichten weiter vertieft. Die GenoNachrichten berichten Montag bis Freitag aus der
GenossenschaftsWelt.
igenos, die Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder fordert mit der Aktion: Wiedervorlage 23.März 89 den
Schutz der Genossenschaftsmitglieder vor ihren Verwaltungsorganen.

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